Tod
Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, wenn er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
- das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war. Bei der Lebenspartnerente wird eine 5-jährige Lebensgemeinschaft verlangt. Details dazu sind in Art. 32 des Reglements aufgeführt.
Erfüllt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten, mindestens aber auf die am Todestag berechnete Freizügigkeitsleistung.
Die Ehegattenrente/Lebenspartnerrente beträgt beim Tod eines aktiven Versicherten 60% der versicherten jährlichen Invalidenrente, beim Tod eines Rentenbezügers 60% der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. Der Anspruch beginnt am Ersten des dem Todestag folgenden Monats und erlischt bei Wiederverheiratung oder Tod. Gleichgeschlechtliche Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sind dem Ehegatten gleichgestellt.
Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente, ebenso Pflege- oder Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person vorwiegend aufgekommen ist.
Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind beim Tod eines aktiven Versicherten 20% der versicherten jährlichen Invalidenrente, beim Tod eines Rentenbezügers 20% der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
Der Anspruch beginnt am Ersten des dem Todestag folgenden Monats und dauert bis das Kind das 18. Altersjahr beendet hat. Darüber hinaus dauert der Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind erwiesenermassen noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid ist.
Stirbt ein Versicherter, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht, so zahlt die Kasse den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital aus.
Unabhängig vom Erbrecht haben die Hinterlassenen des Verstorbenen nach folgender Rangordnung Anspruch auf das Todesfallkapital:
Kategorie A
- der überlebende Ehegatte, der die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt
- bei dessen Fehlen: die rentenberechtigten Kinder des Verstorbenen
- bei deren Fehlen: die Person, die mit dem Versicherten in den letzen fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder der für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
- bei deren Fehlen: die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen
Kategorie B
- die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben
- bei deren Fehlen: die Eltern
- bei deren Fehlen: die Geschwister
Der Versicherte kann der Kasse gegenüber in einer schriftlichen Erklärung die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der beiden Kategorien ändern.
Bei aktiven Versicherten entspricht das Todesfallkapital der Freizügigkeitsleistung.