Scheidung

Das Schweizer Scheidungsrecht sieht vor, dass das während der Ehe erworbenen Altersguthaben, zu teilen ist, indem den Ehegatten die Freizügigkeitsleistungen je zur Hälfte zustehen. 

Im Scheidungsfall sind wir verpflichtet, Sie, Ihre Bevollmächtigten oder das Gericht über die Austrittsguthaben per Hochzeitsdatum und per Datum der Scheidungsklage zu informieren.

Tod eines geschiedenen Versicherten

Der überlebende geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente aus der Mikron Pensionskasse wenn

  • ihm aufgrund eines Scheidungsurteils eine Rente zusteht und
  • wenn er während mindestens 10 Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet war; und
  • wenn er mindestens 45 Jahre alt ist oder wenn er eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat.


Wenn er nur die beiden ersten Bedingungen erfüllt, hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 

Die Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbeitrag abzüglich allfälliger durch andere Versicherungseinrichtungen erbrachter Leistungen, höchstens aber der minimalen BVG-Ehegattenrente.

Auf die Leistungen an den beim Tod aktuellen Ehegatten oder Lebenspartner des verstorbenen Versicherten haben die Ansprüche des geschiedenen überlebenden Ehegatten keinen Einfluss.